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Artikel 17 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 17

Schutz des geistigen Eigentums

  1. 1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den adäquaten, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums. Sie verabschieden und setzen adäquate, wirksame und nicht diskriminierende Maßnahmen zur Durchsetzung derartiger Rechte gegen Verletzungen und insbesondere gegen Fälschungen und Plagiate. Die speziellen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Anhang X enthalten.
  2. 2. Sobald wie möglich nach Inkrafttreten des Abkommens setzen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um die materiellen Bestimmungen der in Artikel 2 von Anhang X angeführten multilateralen Konventionen zu befolgen, und sie bemühen sich nach besten Kräften, diese sowie multilaterale Übereinkommen zur Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes des geistigen Eigentums einzuhalten.
  3. 3. Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gestehen die Vertragsparteien Staatsangehörigen der jeweils anderen Staaten keine schlechteren Bedingungen zu als den Staatsangehörigen eines anderen Landes. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität, die sich aus:

    (a) bilateralen Abkommen ergibt, die für eine Vertragspartei bei

    Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Notifizierung der anderen Vertagsparteien bis zum 1. Jänner 1994 wirksam sind,

    (b) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen

    ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören,

    kann von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt.

    Die Bestimmungen von Unterabsatz b können auf Verlangen einer Vertragspartei Konsultationen und bei Bedarf einer Überprüfung im Hinblick auf die Berücksichtigung künftiger Entwicklungen in bezug auf eine wirtschaftliche Integration unterliegen.

  1. 4. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen schließen, welche die Bedingungen dieses Abkommens überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu gleichwertigen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.
  2. 5. Die Vertragsparteien vereinbaren geeignete Modalitäten für die fachliche Unterstützung und Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Behörden. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit zuständigen internationalen Organisationen.

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