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Artikel 10 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 10

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, des Schutzes geistigen Eigentums, Regelungen in bezug auf Gold oder Silber oder der Bewahrung von erschöpfbaren natürlichen Ressourcen gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung zwischen den Vertragsparteien dar.

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