vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29a Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Verschmelzung mit der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG

§ 29a

(1) Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG wird mit Ablauf des 31. Dezember 2008 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit 1. Januar 2009 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2009 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt.

(2) Ein Verschmelzungsbericht und Prüfungen des Verschmelzungsvertrages durch Verschmelzungsprüfer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft entfallen.

(3) Die Firma der übernehmenden Gesellschaft lautet mit der Eintragung der Verschmelzung ins Firmenbuch „ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft“. Diese wird in diesem Bundesgesetz als ÖBB-Infrastruktur AG bezeichnet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)