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§ 29 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

8. Hauptstück

ÖBB-Infrastruktur Bau AG Umwandlung der Österreichischen Bundesbahnen

§ 29

Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen werden die nach den im 1. bis 5. und im 7. Hauptstück angeordneten Spaltungsmaßnahmen mit dem Restvermögen ausgestatteten Österreichischen Bundesbahnen unter sinngemäßer Anwendung des Zweiten Abschnittes „Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft“ des Elften Teiles „Umwandlung“ des Aktiengesetzes 1965 in der geltenden Fassung in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Infrastruktur Bau AG bezeichnet, mit dem Sitz in Wien und dem Grundkapital entsprechend dem Stammkapital der Österreichischen Bundesbahnen nach den Spaltungen, wobei das Grundkapital einen Mindestbetrag von 70 000 Euro nicht unterschreiten darf, umgewandelt. Die Umwandlung ist bis spätestens 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der ÖBB-Infrastruktur Bau AG verbleiben insbesondere die bisherigen Teilbetriebe Planung und Engineering (Teilbereich Projekte), Kraftwerke und alle Liegenschaften, soweit sie nicht für die abgespaltenen Teilbetriebe betriebsnotwendig sind.

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