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§ 25 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

7. Hauptstück

ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG Gründung und Errichtung

§ 25

Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 70 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Infrastruktur Betrieb Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.

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