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§ 14 HeizKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2021

Wechsel des Abnehmers(Anm. 1) oder Abgebers(Anm. 2)

§ 14.

(1) Durch den Wechsel eines Abnehmers(Anm. 1) oder des Abgebers(Anm. 2) werden die Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) nicht berührt.

(2) Im Fall eines Wechsels des Abnehmers(Anm. 1) oder des Abgebers(Anm. 2) nach Aufnahme des Betriebes der gemeinsamen Versorgungsanlage treten die neuen Abnehmer und Abgeber in die Rechte und Pflichten der bisher Berechtigten ein.

(3) Bei Wechsel eines Abnehmers(Anm. 1) während der Abrechnungsperiode (§ 16) gelten die §§ 21 und 23.

(______________________

Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 14, … sowie in der Überschrift zu § 14 wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.

Anm. 2: Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ …14, … sowie in der Überschrift zu § 14 wird jeweils das Wort „Wärmeabgeber“ durch das Wort „Abgeber“ ersetzt.“ Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR40234273

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