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§ 31 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 31

(1) Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(2) Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des § 3 MOG 2007 sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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