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§ 30 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Amtshilfe

§ 30

Die AMA ist berechtigt, in den von ihr durchzuführenden behördlichen Verfahren die Bezirksverwaltungsbehörden um Beweisaufnahmen und Erhebungen zu ersuchen (§ 55 AVG).

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