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§ 5 PrAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

§ 5.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR12078391

alte Dokumentnummer

N5199219602J

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