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Art. 2 § 1 PreisG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Artikel II

Geltungsbereich

§ 1

Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche Vorschriften bestehen.

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