vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel I PreisG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 13/2026, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Schlagworte

BGBl. Nr. 145/1992

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR40276768

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte