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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt El Salvador
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt El Salvador
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1992
Inkrafttretensdatum
13.02.1992
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT EL SALVADORS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 133/1992 (NR: GP XVIII RV 245 VV S. 47. BR: AB 4169 S. 547.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Der anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am 13. Februar 1992 zurückgezogen; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung El Salvadors (im folgenden „El Salvador“ bezeichnet) sind
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt El Salvadors zum Allgemeinen Abkommen
Durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
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