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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt El Salvador

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1992

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt El Salvador

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt El Salvador

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1992

Inkrafttretensdatum

13.02.1992

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT EL SALVADORS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 133/1992 (NR: GP XVIII RV 245 VV S. 47. BR: AB 4169 S. 547.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Der anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am 13. Februar 1992 zurückgezogen; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung El Salvadors (im folgenden „El Salvador“ bezeichnet) sind

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt El Salvadors zum Allgemeinen Abkommen

Durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

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