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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt El Salvador

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1992

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

TEIL II

LISTE DER ZOLLGESTÄNDNISSE

TEIL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. 5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme durch Unterzeichnung seitens El Salvadors bis 30. Juni 1991 auf. Es liegt auch zur Annahme durch Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
  2. 6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Annahme durch El Salvador in Kraft.
  3. 7. Nachdem El Salvador nach Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Art. XXVI in Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des Art. XXXII Abs. 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Art. XXVI Abs. 4 angesehen.
  4. 8. El Salvador kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Abs. 7 zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
  5. 9. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Annahme desselben gemäß Abs. 5 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an El Salvador und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.
  6. 10. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 13. Dezember 1990, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste, wobei jeder Text authentisch ist.

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