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Art. 2 § 11 PreistrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Schlußbestimmungen

§ 11

Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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