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§ 6 Schönbrunner Tiergartengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.1991

§ 6

(1) Das Bundesrechenamt hat die ihm obliegenden Aufgaben für die im § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Bundesbediensteten auf Verlangen der Gesellschaft weiterhin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, wahrzunehmen. Die Haushaltsverrechnung des Bundes für das Schönbrunner Tiergartenamt sowie die Besoldung der Beamten sind vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.

(2) Pensionsbehörde für die im § 5 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten, welche in den Ruhestand treten, ist das Bundesrechenamt.

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