vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Schönbrunner Tiergartengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.1991

§ 5

(1) Für die Bediensteten des Bundes, die am Tag vor dem Beginn des Pachtverhältnisses gemäß § 1 Abs. 3 beim bisherigen Tiergarten Schönbrunn beschäftigt waren, gilt ab dem Tag des Beginns dieses Pachtverhältnisses folgende Regelung:

  1. 1. Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag der Gärtner gilt, werden Lehrlinge der Gesellschaft.
  2. 2. Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem Schönbrunner Tiergartenamt an (Abs. 3), solange sie nicht auf eine andere Planstelle ernannt werden.
  3. 3. Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(2) Für die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Bediensteten bleiben die am Tag vor Beginn des Pachtverhältnisses (§ 1 Abs. 3) bestehenden Rechte gewahrt.

(3) Dienststelle für die in Abs. 1 Z 2 genannten Beamten ist das einzurichtende „Schönbrunner Tiergartenamt“. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unmittelbar nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gebunden ist.

(4) Das Schönbrunner Tiergartenamt ist anweisende Stelle im Sinne des Bundeshaushaltsrechtes.

(5) Die in Abs. 1 Z 2 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Pachtverhältnisses (§ 1 Abs. 3) ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund ebenso wie die Forderungen des Bundes gegenüber den in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Bediensteten von der Gesellschaft zu refundieren.

(6) Für die in Abs. 1 Z 2 genannten Beamten gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, und das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Für die in Abs. 1 Z 2 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen und an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 30 vH des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen.

(8) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 7 gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

(9) Überweisungsbeträge, die ab den Tag des Beginns des Pachtverhältnisses (§ 1 Abs. 3) von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sind dem Bund in voller Höhe zu überweisen.

(10) Die Gesellschaft hat dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 7 bzw. der Überweisungsbeträge nach Abs. 9 erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen Unterlagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)