vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 9

Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien werden bilaterale Verhandlungen über Fragen einer Änderung dieses Abkommens durchgeführt. Jede Änderung erfordert das Einverständnis beider Vertragsparteien.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)