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Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1991

§ 0

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Tadschikistan)

Kurztitel

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 130/1990

Inkrafttretensdatum

09.09.1991

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 4/1998 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI EINEM NUKLEAREN UNFALL UND DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER KERNANLAGEN

StF: BGBl. Nr. 130/1990 (NR: GP XVII RV 989 AB 1065 S. 114 . BR: AB 3739 S. 520 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 4/1998

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Benachrichtigungen gemäß Art. 10 wurden am 24. November 1989 bzw. 25. Jänner 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 26. März 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

ausgehend von dem Bestreben, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu entwickeln und die für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit auszubauen,

unter Berücksichtigung des Wunsches beider Seiten, die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Nutzung der Kernenergie zu vertiefen,

übezeugt von der Notwendigkeit der Schaffung eines internationalen Regimes, das die sichere Nutzung der Kernenergie auf der Grundlage des Zusammenwirkens aller Staaten und internationalen Organisation gewährleistet,

unter Berücksichtigung dessen, daß beide Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen*) (im folgenden „Übereinkommen der IAEO“ genannt) sind,

überzeugt, daß für beide Staaten eine enge Zusammenarbeit wichtig ist, um die grenzüberschreitenden Folgen möglicher Freisetzungen radioaktiver Stoffe zu begrenzen,

sowie in dem Bestreben, daß beide Staaten zu diesem Zwecke so rasch wie möglich die notwendigen Informationen erhalten,

sind wie folgt übereingekommen:

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988

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