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Artikel 9 Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1991

Artikel 9

Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien werden bilaterale Verhandlungen über Fragen einer Änderung dieses Abkommens durchgeführt. Jede Änderung erfordert das Einverständnis beider Vertragsparteien.

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