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Artikel 2 Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1990

BENACHRICHTIGUNG BEI EINEM NUKLEAREN UNFALL

Artikel 2

Bei jedem Unfall auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Zusammenhang mit Kernanlagen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 1 des Übereinkommens der IAEO, in dessen Folge eine Freisetzung radioaktiver Stoffe auf das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stattfindet oder stattfinden kann, die für sie vom Standpunkt der Strahlensicherheit von Bedeutung sein könnte, benachrichtigt die erstgenannte Vertragspartei die andere Vertragspartei sofort auf direktem Wege darüber und stellt ihr umgehend die vorhandenen Informationen gemäß Artikel 5 des Übereinkommens der IAEO zur Verfügung.

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