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Artikel 1 Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1990

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1. Dieses Abkommen bezieht sich in jenem Teil, der die Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen betrifft, auf die Anlagen und die Tätigkeiten, die in den Artikeln 1 und 3 des Übereinkommens der IAEO angeführt sind.

2. Dieses Abkommen bezieht sich in jenem Teil, der den Informationsaustausch betrifft, auf Anlagen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie, wie Kernkraftwerke und Lager für deren frischen und abgebrannten Brennstoff.

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