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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1988

Artikel 6

Die im Rahmen dieses Abkommens in die Vereinigte Republik Tansania entsandten österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, außerhalb der ihnen übertragenen Funktionen ohne Erlaubnis der Vertragschließenden Parteien keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.

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