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§ 4 Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1994

§ 4

(1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen bis zum Ablauf von vier Monaten nach Kundmachung der Verordnung BGBl. Nr. 545/1994 von Gewerbetreibenden verkauft werden.

(2) In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.

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