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§ 2 Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.1989

§ 2

In genehmigungspflichtigen und in bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nur Heizöle verfeuert werden, deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.

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