§ 2
In genehmigungspflichtigen und in bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nur Heizöle verfeuert werden, deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
In genehmigungspflichtigen und in bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nur Heizöle verfeuert werden, deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
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