§ 1
(1) Gewerbetreibende dürfen nur Heizöle (Abs. 2) verkaufen, deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
(2) Unter Heizöl im Sinne dieser Verordnung ist jedes flüssige Mineralölprodukt zu verstehen, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden; von den einschlägigen ÖNORMEN abweichendes Heizöl ist jener normgerechten Heizölsorte zuzuordnen, deren Beschaffenheitsmerkmalen es am ehesten entspricht.
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