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Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

§ 0

Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch

Kurztitel

Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 128/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 892/1994

Inkrafttretensdatum

01.12.1994

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

StF: BGBl. Nr. 128/1989 (NR: GP XVII RV 573 AB 771 S. 80 . BR: AB 3592 S. 508 .)

Änderung

BGBl. Nr. 892/1994 (NR: GP XVIII RV 1229 AB 1847 S. 174 . BR: AB 4919 S. 589 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 5 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. Juni 1988 bzw. 16. Jänner 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 mit 1. April 1989 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind –

in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiter zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes für den Schutz der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt vor Strahlengefahren von Bedeutung ist,

unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, insbesondere seines Artikels 9, und der bewährten Prinzipien der Zusammenarbeit in der Internationalen Atomenergie-Organisation – wie folgt übereingekommen:

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