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Artikel 9 Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1988

Artikel 9

Zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen

Zur Förderung ihrer gegenseitigen Interessen können Vertragsstaaten, wenn es als zweckmäßig erachtet wird, den Abschluß zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen in Erwägung ziehen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens betreffen.

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