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Artikel 8 Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1988

Artikel 8

Hilfeleistung für Vertragsstaaten

Die Organisation untersucht in Übereinstimmung mit ihren Statuten und auf Ersuchen eines Vertragsstaats, der selbst keine nuklearen Tätigkeiten ausübt und an einen Staat angrenzt, der ein aktives Nuklearprogramm hat, aber nicht Vertragsstaat ist, die Durchführbarkeit und Einrichtung eines geeigneten Systems zur Strahlungsüberwachung, um das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens zu erleichtern.

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