vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 10 Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

ARTIKEL 10

Streitigkeiten über die Auslegung zwischen den Vertragsparteien

(1) Eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird soweit wie möglich auf diplomatischem Wege beigelegt.

(2) Kann eine solche Meinungsverschiedenheit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, wird sie über Antrag einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen. Das Schiedsgericht (im folgenden „das Gericht“ genannt) besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen je einer von jeder der beiden Vertragsparteien und der dritte, der der Vorsitzende des Gerichtes sein soll, durch die Vertragsparteien einvernehmlich ernannt wird.

(3) Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Schiedsantrages einen Schiedsrichter, und innerhalb von zwei Monaten nach Benennung der beiden Schiedsrichter ernennen die Vertragsparteien den dritten Schiedsrichter.

(4) Ist das Gericht nicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Schiedsantrages gebildet, kann jede Vertragspartei mangels anderer Übereinstimmung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes einladen, den oder die Schiedsrichter, die noch nicht ernannt worden sind, zu ernennen. Ist der Präsident ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er nicht in der Lage, dieser Einladung zu folgen, so kann der Vizepräsident eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er nicht in der Lage, die Ernennung vorzunehmen, so kann dasjenige dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, eingeladen werden, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Gericht bestimmt seine eigenen Verfahrensregeln.

(6) Die Entscheidung des Gerichtes ist endgültig und die Vertragsparteien erachten die Entscheidung als endgültig und bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Ernennung ihres eigenen Schiedsrichters und aus seiner Teilnahme am Schiedsverfahren erwachsen; die Kosten, die aus der Ernennung des Vorsitzenden erwachsen und die übrigen Kosten, werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung beschließen, daß einer der beiden Streitteile einen höheren Kostenanteil zu tragen hat, und dieser Beschluß ist für beide Parteien bindend.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022

Gesetzesnummer

10006812

Dokumentnummer

NOR12074718

alte Dokumentnummer

N5198619505J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)