Artikel 39
Rücktritt
- 1. Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Kündigung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seinem Schritt in Kenntnis.
- 2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Kündigung beim Depositär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074404
alte Dokumentnummer
N5198613842L
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