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Artikel 39 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 39

Rücktritt

  1. 1. Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Kündigung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seinem Schritt in Kenntnis.
  2. 2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Kündigung beim Depositär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074404

alte Dokumentnummer

N5198613842L

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