Artikel 38
Änderungen
- 1. Der Rat kann durch eine außerordentliche Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.
- 2. Der Rat setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Mitglieder dem Depositär zu notifizieren haben, ob sie die Änderung annehmen.
- 3. Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Annahmenotifikationen von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger-Mitglieder, auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Erzeuger-Mitglieder entfallen, sowie von mindestens zwei Dritteln der Verbraucher-Mitglieder, auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Verbraucher-Mitglieder entfallen, beim Depositär eingegangen sind.
- 4. Nachdem der Depositär dem Rat mitgeteilt hat, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied, ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels über den vom Rat festgesetzten Zeitpunkt, dem Depositär noch seine Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt.
- 5. Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem Zeitpunkt als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat, daß die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und sofern der Rat nicht beschließt, die für die Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Solange ein solches Mitglied die Annahme der Änderung nicht notifiziert hat, ist es daran nicht gebunden.
- 6. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung bis zu dem vom Rat gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Zeitpunkt nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074403
alte Dokumentnummer
N5198613841L
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