Artikel 36
Notifikation der vorläufigen Anwendung
Eine unterzeichnende Regierung, die beabsichtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositär jederzeit notifizieren, daß sie dieses Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 37 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074401
alte Dokumentnummer
N5198613839L
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