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Artikel 36 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 36

Notifikation der vorläufigen Anwendung

Eine unterzeichnende Regierung, die beabsichtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositär jederzeit notifizieren, daß sie dieses Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 37 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074401

alte Dokumentnummer

N5198613839L

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