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Artikel 21 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 21

Formen der Zahlung

  1. 1. Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.
  2. 2. Die finanziellen Beiträge zum Sonderkonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.
  3. 3. Der Rat kann auch beschließen, andere Formen von Beiträgen zum Sonderkonto anzunehmen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte, um die Erfordernisse genehmigter Projekte zu decken.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074385

alte Dokumentnummer

N5198613824L

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