§ 0
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ägypten
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ägypten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1985
Inkrafttretensdatum
13.03.1985
Langtitel
ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES FREMDENVERKEHRS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN
StF: BGBl. Nr. 147/1985
Ratifikationstext
Dieses Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 am 13. März 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN
- geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen zu erweitern und zu vertiefen,
- eingedenk der Bedeutung des Fremdenverkehrs für das gegenseitige Kennenlernen und die Verständigung der Völker,
- überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung des Fremdenverkehrs bei der weiteren Festigung der Beziehungen zwischen beiden Staaten spielen kann,
- erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil zu fördern,
HABEN
- auf der Grundlage und im Rahmen der in beiden Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften,
- insbesondere auch auf Grundlage der anläßlich der Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr beschlossenen Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, des Zusatzprotokolles zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden *),
- und im Geiste der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, der Aussagen der Deklaration von Manila 1980 über den internationalen Fremdenverkehr, sowie im Geiste des Wirkens der Welt-Tourismusorganisation (WTO),
FOLGENDES VEREINBART:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956
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