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Artikel 26 Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 26

Übergangsbestimmungen

(1) Der Verwahrer beruft die erste Tagung der Konferenz ein; sie hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung stattzufinden.

(2) Die mit Resolution 2152 (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgestellten Vorschriften und Regelungen über die Organisation gelten so lange für die Organisation und ihre Organe, bis diese neue Bestimmungen beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074192

alte Dokumentnummer

N5198513723L

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