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Artikel 21 Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 21

Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten

(1) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind. Vertreter der Mitglieder und Bedienstete der Organisation genießen die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können.

(2) Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten nach Absatz 1

  1. a) entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen in bezug auf die Organisation beigetreten ist, der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach den Standardklauseln jenes Übereinkommens in der durch eine vom Rat genehmigte Anlage dazu geänderten Fassung;
  2. b) entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das in bezug auf die Organisation nicht dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, wohl aber dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen beigetreten ist, der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach dem letztgenannten Übereinkommen, es sei denn, der betreffende Staat notifiziert dem Verwahrer bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, daß er dieses Übereinkommen nicht auf die Organisation anwenden wird; dreißig Tage nach einer solchen Notifikation findet das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen in bezug auf die Organisation nicht mehr Anwendung;
  3. c) entsprechen der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach anderen von der Organisation geschlossenen Übereinkünften.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde,

Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074187

alte Dokumentnummer

N5198513718L

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