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Artikel 17 Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 17

Fonds für industrielle Entwicklung

Um die Mittel der Organisation zu mehren und ihre Fähigkeit zu stärken, den Bedürfnissen der Entwicklungsländer schnell und flexibel zu entsprechen, verfügt die Organisation über einen Fonds für industrielle Entwicklung, der durch die in Artikel 16 vorgesehenen freiwilligen Beiträge an die Organisation und andere gegebenenfalls in ihrer Finanzordnung vorgesehene Einnahmen gespeist wird. Der Generaldirektor verwaltet den Fonds für industrielle Entwicklung im Einklang mit den von der Konferenz oder vom Rat im Namen der Konferenz aufgestellten allgemeinen Leitlinien über den Betrieb des Fonds und im Einklang mit der Finanzordnung der Organisation.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074183

alte Dokumentnummer

N5198513714L

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