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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 1

Die Vertragschließenden Teile werden auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen, um im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die rasche Entwicklung ihrer Volkswirtschaften zu fördern. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Unternehmungen der beiden Staaten fördern.

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