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§ 1 Verordnung über den Ersatz der Ausbilderprüfung durch andere Prüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1979

§ 1

Die durch Bestätigung der zuständigen Stelle nachgewiesene erfolgreiche Ablegung der nachstehend angeführten Prüfungen ersetzt gemäß § 29 h Abs. 1 des Berufsaufbildungsgesetzes die Ausbilderprüfung:

1. Die nach Absolvierung des Seminares „Ausbildung der Ausbilder“ vor einer Landesstelle des Berufsförderungsinstitutes bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen.

2. Die nach Absolvierung eines von einem Landesarbeitsamt veranstalteten und von einer dem Österreichischen Gewerkschaftsbund angehörigen Gewerkschaft geleiteten Fachkurses für Lehrlingsausbilder vor diesen Stellen bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen.

3. Die nach Absolvierung eines von einer dem Österreichischen Gewerkschaftsbund angehörigen Gewerkschaft und einer Landesinnung der grafischen Gewerbe bzw. des Hauptverbandes der grafischen Unternehmungen Österreichs veranstalteten Fachkurses für Lehrlingsausbilder vor diesen Stellen bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen.

4. Die nach Absolvierung eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft veranstalteten Ausbilderkurses vor einem solchen Institut bis 30. Juni 1979 abgelegten Abschlußprüfungen.

5. Die am 16. September 1978 vom Wirtschaftsförderungsinstitut der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien für Absolventen des zweijährigen Werkmeisterlehrganges für Maschinenbau durchgeführten Prüfungen.

6. Die nach Absolvierung eines von der Steirischen Volkswirtschaftlichen Gesellschaft veranstalteten Intensivseminares für Ausbilder vor dieser Stelle oder vor dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen.

7. Die nach Absolvierung des von der Wiener und Niederösterreichischen Volkswirtschaftlichen Gesellschaft in der Zeit vom 16. bis 19. März 1976 veranstalteten Intensivseminares für Ausbilder vor dem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen.

8. Die ab dem Jahre 1977 anläßlich einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1973 bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen, die laut Bestätigung der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) die pädagogisch-methodischen Kenntnisse der Lehrlingsausbildung bzw. die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung zum Gegenstand hatten.

9. Die zur erfolgreichen Absolvierung der seit dem Schuljahr 1978/1979 geführten „Werkmeisterschule für Berufstätige“ oder des „Werkmeisterlehrganges für Berufstätige“ des Berufsförderungsinstitutes oder einer Kammer für Arbeiter und Angestellte oder des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgelegten Prüfungen.

10. Die nach Absolvierung des „einjährigen Lehrganges für Betriebsleiter für technische Berufe“ vor dem Berufsförderungsinstitut oder vor einer Kammer für Arbeiter und Angestellte abgelegten Abschlußprüfungen.

11. Die nach Absolvierung des „halbjährigen Lehrganges für Mitarbeiterführung und Mitarbeiterausbildung“ vor dem Berufsförderungsinstitut oder vor einer Kammer für Arbeiter und Angestellte abgelegten Abschlußprüfungen.

12. Die bei den Österreichischen Bundesbahnen gemäß der Dienstvorschrift für das Unterrichts- und Prüfungswesen (DVA 12) für Bedienstete der Dienstposten der Ordnungsnummern 529, 601, 676 und 776 als Verleihungsvoraussetzung vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen Prüfungen (Ablegung des Besonderen Befähigungsnachweises gemäß Abschnitt C des Anhanges VIII zur DVA 12).

13. Die an einer Berufspädagogischen Akademie abgelegten Lehramtsprüfungen für Berufsschulen, die sich auf Unterrichtsgegenstände der Fachgruppe II oder III (§ 2 Abs. 1 lit. b und lit. c der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1976, BGBl. Nr. 541) erstreckt haben sowie die vor der Errichtung der Berufspädagogischen Akademien abgelegten gleichartigen Prüfungen.

14. Die an einer Berufspädagogischen Akademie abgelegten Lehramtsprüfungen für den gewerblichen Fachunterricht, die sich auf Unterrichtsgegenstände der Fachgruppe A oder B einschließlich der Fachrichtungen Bekleidungsgewerbe (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1976, BGBl. Nr. 541) erstreckt haben sowie die vor der Errichtung der Berufspädagogischen Akademien abgelegten gleichartigen Prüfungen.

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