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§ 1 Dorotheumsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.1979

§ 1

(1) Das am 31. Dezember 1978 im Eigentum des Dorotheums stehende Vermögen einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht durch Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung eines Geschäftsanteiles an den Bund mit 1. Jänner 1979 in das Eigentum der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt), über. Der Übergang des Vermögens hat mit den Buchwerten zu erfolgen. Mit 1. Jänner 1979 geht die dem Dorotheum erteilte Erlaubnis zum Betrieb von Geschäften von Kreditinstituten auf die Gesellschaft über.

(2) Mit dem Eigentumsübergang im Sinne des Abs. 1 ist das Dorotheum aufgelöst.

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