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Artikel 29 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1975

Artikel 29

(1) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Satzung werden die Beschlüsse der Versammlung über alle Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder gefaßt.

(2) Beschlüsse über haushaltsmäßige und finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder, über den Sitz der Organisation und über sonstige Fragen, welche die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder für besonders wichtig hält, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder.

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