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Artikel 25 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1975

HAUSHALT UND AUSGABEN

Artikel 25

(1) Der für die Verwaltungstätigkeit und das allgemeine Arbeitsprogramm bestimmte Haushalt der Organisation wird durch Beiträge der Vollmitglieder, der assoziierten und der affiliierten Mitglieder nach einer von der Versammlung zu beschließenden Bemessungstabelle und aus anderen möglichen Einnahmen der Organisation nach Maßgabe der dieser Satzung als Bestandteil derselben beigefügten Finanzordnung gedeckt.

(2) Der Rat legt der Versammlung den vom Generalsekretär aufgestellten Haushalt zur Prüfung und Genehmigung vor.

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