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§ 45 RohrLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Vollziehung

§ 45.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.

(1a) § 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, § 16 erster bis dritter Satz, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 2 erster Satz sowie Abs. 5, § 21 samt Überschrift, § 22 erster Satz, § 23, § 31, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001, treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 3, 42 samt Überschrift und 43 Abs. 3 und 4 außer Kraft.

(1b) Die §§ 11 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen des § 11 sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(1c) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(1d) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

(1e) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(1f) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(1g) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit 1.  2022 an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut und zwar

  1. 1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen über die Vermeidung der Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer, der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Wasseranlagen und der Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke in Betracht kommen;
  2. 2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen zur Abwendung von Gefahren, von die Sicherheit bedrohenden Betriebsarten und zur Vermeidung von Gefährdungen des Bergbaues in Betracht kommen.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40241354

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