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§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs-, Zier- und Handelsgärtner

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Pflanzenkunde.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Schlagworte

Friedhofsgärtner

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006332

Dokumentnummer

NOR12073361

alte Dokumentnummer

N51982139450

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