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Artikel 74 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 74

Der Depositar läßt dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen und nach den Regelungen, die auf Grund dieser Bestimmung von der Generalversammlung angenommen worden sind, beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005625

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