Artikel 70
Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete Anwendung, die ein Vertragsstaat völkerrechtlich vertritt, mit Ausnahme derjenigen, die der betreffende Staat bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung oder später durch eine an die Verwahrstelle dieses Übereinkommens gerichtete Notifikation ausnimmt.
Ö: Artikel 70
Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist, Anwendung mit Ausnahme jener, die von einem solchen Staat durch schriftliche Verständigung des Depositars dieses Übereinkommens entweder im Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005621
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