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Artikel 70 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 70

Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete Anwendung, die ein Vertragsstaat völkerrechtlich vertritt, mit Ausnahme derjenigen, die der betreffende Staat bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung oder später durch eine an die Verwahrstelle dieses Übereinkommens gerichtete Notifikation ausnimmt.

Ö: Artikel 70

Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist, Anwendung mit Ausnahme jener, die von einem solchen Staat durch schriftliche Verständigung des Depositars dieses Übereinkommens entweder im Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005621

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