KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 67
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der Bank zur Unterzeichnung auf. Es liegt ferner für jeden anderen Staat zur Unterzeichnung auf, der Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs ist und den der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder zur Unterzeichnung des Übereinkommens eingeladen hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005618
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