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Artikel 66 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 66

(1) Wenn der Verwaltungsrat dies mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließt, wird der Änderungsvorschlag zum Zwecke der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung allen Vertragsstaaten zugeleitet. Jede Änderung tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar dieses Übereinkommens an die Vertragsstaaten die schriftliche Mitteilung abgesendet hat, daß alle Vertragsstaaten die Änderung ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.

(2) Keine Änderung berührt die auf diesem Übereinkommen beruhenden Rechte und Pflichten eines Vertragsstaates, einer Gebietskörperschaft, einer staatlichen Stelle oder eines Angehörigen dieses Staates, die sich aus einer vor Inkrafttreten der Änderung erteilten Zustimmung zur Zuständigkeit des Zentrums ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005617

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