Artikel 63
Wenn die Parteien dies beschließen, können Vergleichs- und Schiedsverfahren stattfinden:
- a) am Sitz des Ständigen Schiedshofs oder einer anderen geeigneten öffentlichen oder privaten Institution, mit der das Zentrum entsprechende Abmachungen getroffen hat,
- b) an jedem anderen von der Kommission oder dem Gericht nach Konsultierung des Generalsekretärs gebilligten Ort.
Schlagworte
Vergleichsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005614
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