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Artikel 63 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 63

Wenn die Parteien dies beschließen, können Vergleichs- und Schiedsverfahren stattfinden:

  1. a) am Sitz des Ständigen Schiedshofs oder einer anderen geeigneten öffentlichen oder privaten Institution, mit der das Zentrum entsprechende Abmachungen getroffen hat,
  2. b) an jedem anderen von der Kommission oder dem Gericht nach Konsultierung des Generalsekretärs gebilligten Ort.

Schlagworte

Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005614

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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